Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MODERNES GESTALTEN 56112 Lahnstein

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Leistungen des Verkäufers sowie für alle Vereinbarungen mit ihm gelten die nachfolgenden Bedingungen.
Abweichende Bedingungen des Käufers gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Verkäufers nicht, es sei denn,
sie werden für den Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt. Sowie im folgenden besondere Regelungen im Verhältnis zu
 Kaufleuten im Sinne des HGB getroffen sind, gelten diese auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes
und einem öffentlichen Sondervermögen.

1.2 Übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter den Einbau der gelieferten Ware, gelten zusätzlich die
„Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB) als Vertragsbestandteil.

1.3. Diese Bedingungen werden schon jetzt als Grundlage für spätere mündliche oder schriftliche Kauf- und Werkverträge vereinbart.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Von Vertretern entgegengenommene oder telefonisch erteilte
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

2.3 Bestellungen sind für den Käufer während der Dauer von 21 Tagen nach Eingang (Firmensitz) beim Verkäufer bindend.
Sie gelten als angenommen, wenn der Verkäufer während dieser Zeit keine Ablehnung abgesandt hat.

2.4 Soweit Auftragsbestätigung des Verkäufers von mündlich oder schriftlichen Angeboten abweichen, gelten die Abweichungen
als vom Käufer genehmigt, wenn er nicht unverzüglich nach Eingang der Bestätigung widerspricht.

2.5 Der Käufer versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer bzw. Mieteigentümer zeichnet, in seiner
Verfügungsmacht über das Haus- und Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, und oder im übrigen
vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein. Erteilt der Käufer den Auftrag ohne Vertretungsvollmacht, so ist er gegenüber dem
Verkäufer schadensersatzpflichtig.

3. Lieferfristen und Abnahmeverpflichtung

3.1 Liefertermine sind nur annähernd zu verstehen. Lieferfristen beginnen erst mit dem Tag der Klärung aller technischen Details,
bei vereinbarter Vorauskasse oder Anzahlung mit dem Eingang der Zahlung.

3.2 Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe und behördlichen Verfügungen, welche unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder
Ablieferung der Ware stören oder verhindern, befreien den Verkäufer für die Dauer und den Umgang der dadurch erwachsenen
Betriebs- und Versandstörungen von der Lieferverpflichtung.

3.3 Gerät oder Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von
mindestens vier Wochen berechtigt, vom Kauf zurückzutreten.

3.4 Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens sind ausgeschlossen. Ist der Verzug vom Verkäufer weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt worden, sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.

3.5 Teillieferungen sind auch ohne besondere Vereinbarungen zulässig. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Verkäufer das
Recht, 1 Monat nach der ersten Abrufmöglichkeit die Abnahme der gesamten abzurufenden Ware innerhalb einer 14tägigen Frist,
die mit dem Datum des Aufforderungsschreibens beginnt zu verlangen.

3.6 Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, unbeschadet seines Rechts auf
Erfüllung zu bestehen, berechtigt, statt dessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschliesslich Umsatzsteuer, Zoll, Fracht, Versicherung und Verpackung.

4.2 Soweit nach Vertragsabschluss die im Auftrag festgelegten Ca –Maße, Typen oder Glasarten usw. sich verändern, ist der Preis
den neuen Gegebenheiten entsprechend der dann jeweils günstigen Preistabelle des Verkäufers zu berichtigen.

4.3 Kostenerhöhungen bei Montage Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet.
Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Auftragnehmers liegen, kann kein Bedacht genommen
werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent
des Auftragswertes ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Empfang ohne Abzug zu zahlen.
Die Forderung wird mit der Lieferung fällig. Abweichend von den v. g. Zahlungsbedingungen gelten die jeweils schriftlich
vereinbarten Bedingungen.

5.2 Kommt bei gewährten Ratenzahlungen der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl von dem Vertrag
zurückzutreten oder den gesamten Restbetrag zu fordern.

5.3 Beanstandungen können nur 10 Tage nach Empfang der Sendung berücksichtigt werden, bzw. 10 Tage nach Fertigstellung
von Montagearbeiten. Sie entbinden den Käufer jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer.

5.4 Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden
in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird oder der Auftragnehmer Sicherheit leistet. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf
gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten
Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird oder der Auftragnehmer Sicherheit leistet.

6. Zahlung

6.1 Die Zahlung hat grundsätzlich bar oder per Überweisung, ohne Abzug, zu erfolgen.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber
an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.2 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

6.3 Wenn die Montagearbeit beim Eintreffen der Monteure nicht durchgeführt werden kann, obwohl dafür ein Termin vereinbart war,
und der Käufer diesen Termin stillschweigend bzw. ohne gegenteilige Rückäußerung akzeptiert hat, so ist der Käufer verpflichtet,
die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten (An- und Abfahrt sowie Lohnausfall der Monteure) zu ersetzen.

6.4 Entstehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers während der Auftragsabwicklung, so ist der Verkäufer berechtigt, nach
Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu fordern. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät.
Weitergehende Ansprüche werden hierdurch nicht berührt.

6.5 Eingehende Zahlungen des Käufers tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung. Der Käufer gerät ohne besondere
Annäherung in Zahlungsverzug bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles. Befindet sich der Käufer im Verzug, so
werden vom Verkäufer Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch der künftigen und bedingten,
Eigentum des Verkäufers, bei Hergabe von Wechseln und Schecks zu deren Einlösung. Soweit eine wechsel- oder scheckmäßige
Haftung des Verkäufers begründet wird, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor deren Erledigung.

7.2 Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung, über die gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere
sie einzubauen und/oder zu veräußern. Diese Berechtigung des Käufers erlischt, wenn er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in
Verzug gerät. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind nur mit Zustimmung des
Verkäufers zulässig. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dem Verkäufer unverzüglich
anzuzeigen.

7.3 Für den Fall der Weiterveräußerung oder des Eigentumsübergangs durch Einbau oder Übereignung auf Dritte, tritt der Käufer
zur Sicherung sämtlicher Forderungen gegen ihn schon jetzt seine bestehenden und/oder künftigen vertragliche oder sonstigen
Ansprüche gegen den Dritten an den die Abtretung Annehmenden Verkäufer ab.

7.4 Werden Vorbehaltsware zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren weiterveräußert, so gelten die
Forderungen nur in Höhe des Wertes (Rechnungswertes) der dem Verkäufer gehörenden Waren als abgetreten.

7.5 Der Verkäufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen in ordnungsgemäßem Geschäftsgang einzuziehen. Auf Verlangen
des Verkäufers ist er verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen. Die Einziehungsbefugnis des Käufers erlischt,
wenn dieser dem Verkäufer gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-
verhältnisse beim Käufer eintritt oder bekannt wird.

8. Sonderbedingungen für Bau- und Montagearbeiten

Bau- und Montagearbeiten unterliegen hinsichtlich der Ausführung folgenden ergänzenden Sonderbedingungen.

8.1 Maßnahmen durch den Auftraggeber
Werden vom Auftraggeber Pläne bereit gestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre
Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers
als unrichtig, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu
 ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener
Frist ein, so treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen.

8.2 Bei Beginn der Montage müssen alle notwendigen Vorarbeiten seitens des Käufers ordnungsgemäß ausgeführt und
abgeschlossen sein, so das die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.

8.3 Der Käufer hat kostenlos Beleuchtung, Wasser und Strom zu stellen.

8.4 Bei Gerüsthöhen ab 25m ist eine Gerüst/Statik, sowie ein Beton/Fundament o.ä. für das Gerüst erforderlich.
Die Kosten dafür hat der Käufer zu tragen.

8.5 Bei Bauteilen, die vom Käufer gewünscht bzw. gefordert werden, hat dieser für evtl.,. Genehmigungen seitens der zuständigen
Behörde Sorge und Kosten zu tragen. Die Montage in einem v. g. Fall geschieht grundsätzlich auf Gefahr des Käufers.

8.6 Der Käufer ist verpflichtet, den Monteuren des Verkäufers verdecktliegende Strom, Gas, oder sonstige Versorgungsleitungen
anzuzeigen, damit die Beschädigung dieser Versorgungsleitungen durch die Monteure ausgeschlossen wird.

8.7 Nach Fertigstellung der Leistung bzw. der vereinbarten Teilleistungen ist diese durch den Käufer abzunehmen. Die Abnahme
muss unmittelbar nach Aufforderung erfolgen.

8.8 Für alle geleisteten Arbeiten übernimmt der Verkäufer eine Garantiezeit gem. VOB.

8.9 Beiputz-, Stemm-, Abdichtungsarbeiten, Demontage und Montage von Regenfallrohren, Blitzableitern, Transparenten,
Fensterläden usw. einschl. der damit verbundenen Änderungsarbeiten, sowie die Demontage der Auswechselelemente sind nicht
im Angebotspreis enthalten, sofern diese nicht im Angebot extra aufgeführt sind.

9. Gewährleistung und Schadensersatz

9.1 Unbedeutende Abweichungen in Farben und Maßen von den Modellzeichnungen, soweit dieselben branchenüblich sind, geben
dem Käufer kein Recht auf Beanstandungen oder Anbringung von Mängelrügen. Gleiches gilt bei Abweichungen, die vom Holz
naturgemäß auftreten oder unvermeidlich sind. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Jedes
Bauelement, auch Fenster, gleich aus welchem Material, ob Holz, Aluminium oder Kunststoff, braucht Wartung und Pflege.
Spätestens 3-5 Monate nach dem Einbau müssen grundiert gelieferten Holzfenster mit einer offenporigen Schutzlasur behandelt
werden. Sämtliche Beschlagteile sind jährlich mit feinem Maschinenöl zu behandeln. Spätestens nach dem zweiten Jahr sind
ebenfalls jährlich die Versiegelungsanschlüsse an Holz und Glas auf dichten Abschluss zu überprüfen sind, falls erforderlich,
auszubessern. Des weiteren sind ab dem 2.jährlich erforderlich werdende Anstricharbeiten vorzunehmen.

9.2 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt
werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht
werden.

9.3 Wird die gelieferte Ware zu Recht beanstandet, ist der Verkäufer verpflichtet nach seiner Wahl auszubessern, Ersatz zu liefern
oder einen angemessenen Nachlass zu gewähren. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht Innerhalb
angemessener Frist, wird der Mangel auch nach zweimaliger Nachbesserung nicht beseitigt oder ist im Falle der Ersatzlieferung
die neu gelieferte Ware ebenfalls mangelhaft, hat der Käufer das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen.

9.4 Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung und Ansprüche
auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

9.5 Für den Fall, das der Käufer vom Vertrag zurücktritt, ohne hierzu berechtigt zu sein, schuldet der Käufer dem Verkäufer 30%
der Gesamtauftragssumme als pauschalen Schadensersatz unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen tatsächlich höheren
Schaden geltend zu machen.

9.6 Technische Hinweise:

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, das seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und
gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl.. zu ölen oder zu fetten. Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack oder
Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten
können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche
gegen den Auftragnehmer entstehen.

9.7 Verschleißteile haben nur die im jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten ist Lahnstein. Sind beide Vertragsparteien
Vollkaufleute, ist als Gerichtsstand der Geschäftssitz der Lieferfirma vereinbart. Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Rechtsgültigkeit

Sollte aus irgendeinem Grund diese Verkaufs- und Lieferbedingungen oder andere mit dem Hersteller getroffene Vereinbarungen
teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht.

12. Schriftform

Alle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht Gegenstand
der vertraglichen Vereinbarungen.